S A T Z U N G
des
Freundes- und Förderkreis der Carl-Orff-Realschule plus Bad Dürkheim e.V.

 

§ 1
Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen: „Freundes- und Förderkreis der Carl-Orff-Realschule plus Bad Dürkheim e. V.“

Sie wurde am 09. März 1981 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Bad Dürkheim. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Diese Satzung wurde am 22. Juni 2010 geändert. Die Änderungen werden in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Carl-Orff-Realschule plus.
    Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere:a) durch Unterstützung begabter und/oder bedürftiger Schüler der Realschule,b) durch Bereitstellung von Mitteln zur Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial, von Literatur für die Schulbücherei sowie durch Zuschüsse zu Lehrfahrten, kulturellen Veranstaltungen, Besichtigungen, Sportkurse und ähnlichen unmittelbar
    der Erziehung und Ausbildung dienenden Zwecken,c) durch Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung von oder die Beteiligung an schulischen Projekten, Arbeitsgemeinschaften, Vorträgen und schulischen Veranstaltungen,

    d) durch die Bereitstellung von Mitteln für die Verbesserung der innerbetrieblichen Arbeitsabläufen und der Außendarstellung der Carl-Orff-Realschule plus.

    Soweit der Schule für die unter b) bis d) genannten Zwecke Mittel zur Verfügung gestellt werden, muss bei der Entscheidung über deren Verwendung im einzelnen der Vorstand des Förderkreises oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied mitwirken.

  2. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Der Förderkreis darf keine Person durch
    Verwaltungsausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Der Förderkreis pflegt neben den genannten gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluß parteipolitischer oder konfessioneller Bestrebungen den freundschaftlichen Zusammenhalt unter den früheren Schülern und hält die Verbindung mit der Schule aufrecht.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Organe des Förderkreises

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 4
Mitglieder

Mitglieder können werden:

a) frühere Schüler der Schule
b) frühere Lehrer der Schule
c) aktive Lehrer der Schule
d) Freunde der Schule oder juristische Personen, die sich der Schule verbunden fühlen
e) Eltern der Schüler, die die Schule besuchen oder besuchten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

Mitglieder, die sich um die Schule oder um den Förderkreis in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.

Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb vier Wochen nach Zusendung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliedschaft ruht in diesem Falle bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 5 Beisitzern.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein.

Der Schriftführer führt das Protokoll und erledigt die für den Förderkreis anfallende Post.

Der Schatzmeister sorgt für den richtigen Eingang der Beiträge und führt die Kasse. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung, die von zwei hierfür bestimmten Mitgliedern zu prüfen ist. Auf deren Antrag erteilt die Mitgliederversammlung
Entlastung.

Die Beisitzer sind der Schulleiter oder dessen Vertreter und vier aus der
Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Die Beisitzer nehmen mit vollem Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend dazu beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung von maximal 500 EUR p.a. gezahlt wird.

Entstehen dem Vorstand Kosten und Auslagen, so sind diese zu erstatten.

Soweit in der Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist somit der Gesamtvorstand gemeint.
Dieser berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über alle wichtigen Geschäfte, vor allem über die Verwendung der Mittel mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder des Förderkreises bilden die Mitgliederversammlung. Zur
Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Rheinpfalz Ausgabe Bad Dürkheim sowie nachfolgenden Amtsblättern:

Bad Dürkheim
VG Wachenheim
VG Deidesheim
VG Freinsheim
VG Grünstadt-Land
Grünstadt

einzuladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder,
darunter zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereines nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahres, einberufen.
Sie berät und entscheidet über den Bericht des 1. Vorsitzenden, wählt zwei Kassenprüfer
und erteilt Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Sie berät und beschließt über
den Voranschlag für das laufende Jahr, über besondere Veranstaltungen,
Satzungsänderungen, Berufungen und alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins.

Wünsche und Anträge der Tagesordnung sind spätestens eine Woche zuvor an den
Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies mindestens ein
Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und mit drei Vierteln
Mehrheit über die Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 7
Beiträge

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Mitglieder, die kein selbständiges Einkommen haben, können von der
Beitragszahlung durch den Vorstand befreit werden. Die Beiträge sind am 31.03. des
laufenden Jahres fällig.

Mitglieder, die sich noch in Ausbildung befinden, zahlen den halben Beitrag.

Freiwillige Spenden sind möglich.

§ 8

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte Körperschaft bzw. deren Träger (Kreisverwaltung Bad Dürkheim) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/Mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. März 1981 beschlossen. § 6 (Mitgliederversammlung) wurde von der Mitgliederversammlung am 03.03.1998 beschlossen und vom Amtsgericht Ludwigshafen unter VR 390 Dü am 06.11.1998 ins Vereinsregister eingetragen.

Bad Dürkheim, den 13.11.1998

Diese Satzung wurde in den Punkten §1, §2, §5, §6 und §9 am 22. Juni 2010 in der Mitgliederversammlung geändert und an das Vereinsregister Ludwigshafen zur Eintragung
weitergegeben.

Bad Dürkheim, den 22. Juni 2010

Margrit Scholl, Schriftführerin

Petra Dick-Walther, Vorsitzende/Versammlungsleiterin