Praxistag FAQ

Bedingungen für den Praktikumsplatz
  • Betrieb muss ausbilden
  • Praktikumsbetrieb darf nicht von Freunden oder Familienmitgliedern geführt werden
  • Praktikumsplatz im Umkreis der Schule (in begründeten Ausnahmen bis max. 30 km)
  • Nicht mehrere Schülerinnen und Schüler in kleinen Betrieben
  • Keine Betriebe auf der „Roten Liste“
Anmeldung
  • Nur nach Teilnahme an einer Informationsveranstaltung oder nach einem Gesprächstermin mit Berufswahl-, Praxistagkoordinator oder Schulleitung
  • Abgabe der vollständigen Anmeldeunterlagen spätestens 4 Wochen vor Schuljahresende
Wechsel der Praktikumsstelle
  • In Ausnahmefällen kann einmal gewechselt werden
  • Voraussetzungen für einen Wechsel:
  1. Mindestens 8 Wochen in ein und demselben Betrieb
  2. Vorliegendes Folgepraktikum
  3. Schule stimmt zu
Fehlzeiten
  • Die Praktikantin/der Praktikant muss bei Erkrankung in der Schule UND im Betrieb krankgemeldet werden
  • Fehlzeiten am Praxistag müssen mit ärztlicher Bescheinigung entschuldigt werden
  • Arztbesuche und sonstige Termine dürfen nicht auf den Praktikumstag gelegt werden

Praktika FAQ allgemein

Fahrtkostenerstattung

Gemäß der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 09.10.2000 werden Fahrtkosten zum Besuch des Praktikums übernommen.



Hierzu bitten wir folgendes zu beachten:

  • Die Praktikumsstätten sollten im Einzugsbereich der Schule liegen. Wenn im Einzugsbereich der Schule nicht genügend Praktikumsstätten zur Verfügung stehen, sollten 30 km Entfernung vom Schulstandort nicht überschritten werden.
  • Es werden nur Fahrtkosten zum Praktikum übernommen, wenn der Praktikumsplatz weiter als 4 km vom Wohnort der/des Schülerin/Schülers entfernt ist.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die kostengünstigste Wochenfahrkarte (Ausbildungs-Wochenkarte) sowie für Einzelfahrten die Mehrfahrtenkarten einzulösen sind.
  • Für Schüler die ein MAXX-Ticket haben, werden keine zusätzlichen Fahrtkosten übernommen.
  • Die eingelösten Fahrkarten (mit Namensangabe und Anschrift des Schülers; genaue Bankverbindung der Personensorgeberechtigten mit Namensangabe und Anschrift) werden von der Schule gesammelt und uns vorgelegt.
  • Die verausgabten Beträge werden dann zur Rückerstattung an die Personensorgeberechtigten überwiesen.

Quelle: Kreisverwaltung Bad Dürkheim

Haftpflichtversicherung

Schülerbetriebspraktikum & Praxistag
Der Schulträger muss für die Dauer des Schülerbetriebspraktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und die dafür entstehenden Kosten übernehmen.

Ferienpraktikum
Es besteht keine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Vermögens- und Sachschäden, die durch Praktikanten verursacht werden, werden je nach Lage des Einzelfalls von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Praktikanten bzw. der Eltern übernommen.

Gesundheitsamt (Auflagen)

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Praktikums mit Lebensmitteln umgehen, benötigen gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Die Bescheinigung der Belehrung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und ist dem Praktikumsbetrieb vor Beginn des Praktikums zu übergeben.

An der Belehrung darf maximal drei Monate vor Aufnahme des Praktikums teilgenommen worden sein, die Bescheinigung gilt ein Jahr lang. Informationen über die Termine der Belehrung erhalten Interessierte bei den Gesundheitsämtern des entsprechenden Wohnorts.

Jugendarbeitsschutzgesetz (Auszug)

Im Wesentlichen sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowohl für das Schülerbetriebspraktikum als auch für das Ferienpraktikum folgende Punkte zu beachten

Art der Tätigkeit
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.

Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit
Schülerbetriebspraktikum: 7 Stunden
Kinder (unter 15 Jahre): 7 Stunden
Jugendliche (15 – unter 18 Jahre): 8 Stunden

(Zeit vom Beginn bis zum Ende der Beschäftigung, ohne Ruhepausen)

Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit
Schülerbetriebspraktikum: 35 Stunden
Kinder (unter 15 Jahre): 35 Stunden
Jugendliche (15 – unter 18 Jahre): 40 Stunden

Die Arbeit am Samstag oder Sonntag ist nur in einigen Branchen möglich, §§ 16, 17 JArbSchG.

Ruhepausen
Ruhepausen müssen im voraus feststehen;
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Zulässige Schichtzeit *
10 Stunden (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen)

Tägliche Freizeit
Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.

Nachtruhe *
20.00 – 06.00 Uhr

Beschäftigungsdauer pro Woche
5 Tage

Ruhetage *
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist verboten

Verbotene Arbeiten
Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen sind verboten, z. B.
Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten;
Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist;
Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung;
Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung.
Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit den besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Bio-Stoff-Verordnung ausgesetzt sind, sind verboten.

Unterweisung
Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Schülerinnen und Schüler bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.

Bei Betrieben, die unter die Bio-Stoff-Verordnung fallen (z.B. Installationsbetriebe, Forst- und Landwirtschaft, Gärtnereien) muss die Unterweisung schriftlich fixiert und von den Praktikantinnen und Praktikanten unterschrieben werden.

Aufsicht
Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen ist sicherzustellen.
Persönliche Schutzausrüstung
Soweit Beschäftigten aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Kopf-, Augen-, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe) zur Verfügung gestellt werden müssen, dürfen Schülerinnen und Schüler mit solchen Arbeiten nur beschäftigt werden, wenn sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzen.

Datenschutz
Wenn Schülerinnen und Schüler während des Praktikums Zugang zu Daten haben, die unter das Datenschutzgesetz fallen, sind sie auf die Schweigepflicht hinzuweisen und dazu schriftlich zu verpflichten.

* Für Schülerbetriebspraktika bestehen abhängig von der Betriebsart Ausnahmen hinsichtlich der Regelungen für die zulässige Schichtzeit, die Nachtruhe sowie die Ruhetage. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz.

Sozialversicherung

Schülerbetriebspraktikum & Praxistag
Es sind keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten, weil das Praktikum von der Schule vorgeschrieben ist.

Ferienpraktikum
Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Da ein Praktikum von vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auf maximal 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage inner-
halb eines Jahres befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit. Diese besteht sogar dann, wenn ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Ist der Praktikant über 18 Jahre alt und überschreitet die Beschäftigungsdauer 2 Monate im Zusammenhang oder 50 Arbeitstage für ein Jahr, so ist er sozialversicherungspflichtig, wenn er ein Entgelt für das Praktikum erhält.

Unfallversicherung

Schülerbetriebspraktikum & Praxistag
Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Schülerbetriebspraktikanten und –praktikantinnen sind auf dem Hin- und Rückweg sowie während ihrer Tätigkeit als Praktikant/innen unfallversichert.

Ferienpraktikum
Der Schüler/die Schülerin wird gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII arbeitnehmerähnlich für den Betrieb tätig und ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsrechtlich ist unerheblich, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht. Zuständig ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die jeweilige Fachberufsgenossenschaft des Betriebes.
Da Praktikanten und Praktikantinnen kraft Gesetzes versichert sind, bedarf es keines Antrages bzw. keiner Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger vor Aufnahme eines Praktikums. Im Schadensfall hat der Betrieb diesen an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) unverzüglich zu melden.